IMMOBILIEN VERERBEN UND VERSCHENKEN
Inhaltsübersicht
I. Einführung in das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
-
Steuerfreibeträge, Steuerklassen und Steuersätze
a) Berechnung der Steuer
b) Steuerfreibeträge
c) Steuerklassen
d) Steuersätze - Sonderfall Familienheim
- Steuererstattung bei Grundvermögen
- Steuerbefreiung für Baudenkmäler
- Bewertung
- Testament und Erbvertrag
-
Formvorschriften für Testament und Erbvertrag
a) Testament
aa) Privatschriftliches Testament
bb) Notarielles Testament
b) Erbvertrag - Anordnung der Testamentsvollstreckung
- Vollständige Übertragung mit vorbehaltenen Rückforderungsrechten
- Übertragung mit Nießbrauchvorbehalt
- Übertragung unter Einräumung eines Wohnrechts
- Übertragung mit Pflegeverpflichtung
- Übertragung gegen Leibrentenverpflichtung
- Sonderproblem der gemischten Schenkung
- Umwandlung eines großen Immobilienvermögens in eine Immobilienverwaltungs GmbH & Co KG
-
Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts
a) Problem und Ziel
b) Lösung
I. Einführung in das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
1. Steuerfreibeträge, Steuerklassen und Steuersätze
a) Berechnung der Steuer
Erbschaften und Schenkungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Nach Abgabe der Steuererklärung
kommt es zur Steuerfestsetzung.
Die Höhe der Steuer errechnet sich aus dem Betrag des Nachlasses oder der Schenkung, der die Freibeträge
übersteigt, und dem Steuersatz der entsprechenden Steuerklasse.
b) Steuerfreibeträge
Die Steuerfreibeträge bei einer Erbschaft bzw. Schenkung stellen sich dar wie folgt:
Freibeträge gemäß § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1
und Absatz 3) der Erwerb
- des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro;
- der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro;
- der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro;
- der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro;
- der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro;
- (weggefallen)
- der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro.
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag von 2.000 Euro.
Gemäß § 14 ErbStG können die persönlichen Freibeträge alle 10 Jahre, d. h. je nach Lebensdauer des Übertragenden mehrfach genutzt werden.
Besonderer Versorgungsfreibetrag gemäß § 17 ErbStG
(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.
(2) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:
- bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52 000 Euro;
- bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von 41 000 Euro;
- bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von 30 700 Euro;
- bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von 20 500 Euro;
- bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 10 300 Euro.
Stehen dem Kind aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. Bei der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen.
c) Steuerklassen
Die Steuerklassen bei einer Erbschaft bzw. Schenkung stellen sich dar wie folgt:
Steuerklassen gemäß § 15 ErbStG
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
- der Ehegatte und der Lebenspartner,
- die Kinder und Stiefkinder,
- die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
- die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II
- die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
- die Geschwister,
- die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
- die Stiefeltern,
- die Schwiegerkinder,
- die Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.d) Steuersätze
Den Steuerklassen liegen folgende Steuersätze zugrunde:
Steuersätze gemäß § 19 ErbStG
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
I | II | III | |
75 000 | 7 | 15 | 30 |
300 000 | 11 | 20 | 30 |
600 000 | 15 | 25 | 30 |
6 000 000 | 19 | 30 | 30 |
13 000 000 | 23 | 35 | 50 |
26 000 000 | 27 | 40 | 50 |
über 26 000 000 | 30 | 43 | 50 |
2. Sonderfall Familienheim
Die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen
eingetragenen Lebenspartner ist steuerfrei. Voraussetzung: Das Objekt wird nach Erwerb 10 Jahre lang von dem
Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt. Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder oder an
Kinder verstorbener Kinder (Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist), ist bis zu einer Fläche
von 200 qm steuerfrei. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Erwerber das Familienheim 10 Jahre lang selbst
zu Wohnzwecken nutzt.
In beiden Fällen gilt:
Die Steuerbefreiung entfällt rückwirken, wenn das Familienheim innerhalb der 10-Jahres-Frist
verkauft oder vermietet wird. Eine Ausnahme von der Nachversteuerung besteht für den Fall, dass die
Selbstnutzung aus zwingenden objektiven Gründen aufgegeben wird. Hierunter fallen z.B. Tod oder
erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe III).
3. Steuererstattung bei Grundvermögen
Bei Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien/eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. Wohnungseigentums, kann die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu 10 Jahre gestundet werden, wenn anderenfalls zur Entrichtung der Erbschaftsteuer das Grundstück veräußert werden müsste. Bei Erwerb von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos.
4. Steuerbefreiung für Baudenkmäler
Die (teilweise) Steuerbefreiung für Baudenkmäler beträgt 85 %.
5. Bewertung
Seit der Reform der Erbschaftsteuer vom 01.01.2009 erfolgt die Bewertung eines Grundstücks
nicht mehr nach den früher geltenden, außerordentlich niedrigen Einheitswerten, sondern vielmehr
ist für die Bewertung eines Grundstücks, das nicht zum Betriebsvermögen oder zu land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen gehört, der Verkehrswert zugrunde zu legen, § 177
Bewertungsgesetz (BewG).
Für die Ermittlung des Verkehrswertes stehen vier verschiedene Verfahren zur Verfügung:
Unbebaute Grundstücke werden nach § 179 BewG nach dem Bodenwertverfahren bewertet. Hierfür maßgeblich
sind die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse der Gemeinden.
Der Wert bebauter Grundstücke wird nach § 182 BewG nach dem Vergleichswertverfahren, dem
Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren ermittelt. Insoweit wird regelmäßig für
Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser das Vergleichswertverfahren angewandt.
Bei Miet- Wohn- und Geschäftsgrundstücken wird nach dem Ertragswertverfahren ermittelt und
sonstige Grundstücke, für die kein Vergleichswert ermittelt werden kann, werden nach dem
Sachwertverfahren bewertet. Das Sachwertverfahren wird regelmäßig vom Sachverständigen auch
als Gegenkontrolle des Vergleichswertverfahrens bzw. Ertragswertverfahrens eingesetzt.
II. Letztwillige Verfügungen
1. Testament und Erbvertrag
Ein Testament kann ohne Hilfe Dritter errichtet werden. Das Testament ist mit Ausnahme wechselbezüglicher Ehegattentestamente einseitig und frei widerruflich. Für einen Erbvertag muss man zum Notar. Der Erbvertrag ist in der Regel nicht frei widerruflich und der Widerruf ist an eine besondere Form gebunden.
2. Formvorschriften für Testament und Erbvertrag
a) Testament
aa) Privatschriftliches Testament
Jedermann kann sein Testament grundsätzlich selbst schreiben. Das Testament muss dabei eigenhändig
geschrieben und unterschrieben werden. Ein mit dem Computer geschriebenes Testament ist also unwirksam.
Nicht ausreichend ist die bloße Unterschrift. Vielmehr muss der gesamte Text des Testaments eigenhändig
geschrieben und sodann unterschrieben werden. Es sollte der Ort und das Datum angegeben werden sowie mit den
Worten "Testament" oder "Mein letzter Wille" überschrieben werden.
bb) Notarielles Testament
Das notarielle Testament wird vom Notar beurkundet und ist damit rechtssicherer und rechtsklarer.
b) Erbvertrag
Ein privatschriftlicher Erbvertrag ist nicht möglich, vielmehr bedarf er stets der notariellen
Beurkundung.
3. Anordnung der Testamentsvollstreckung
Regelmäßig sind Kinder die Erben. Diese können zum Zeitpunkt des Erbfalles
noch minderjährig sein. Aber selbst mit Erreichen der Volljährigkeit haben Kinder meist noch nicht
die Reife, ein größeres Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten. Zur Verwaltung des
Nachlasses bis das Kind eine entsprechende sittliche Reife erlangt hat (z. B. bis zum 25. oder häufig
auch erst 28. Lebensjahr), kann Testamentsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung angeordnet
werden.
Womöglich möchte der Erblasser eine bestimmte Aufteilung des Nachlasses anordnen oder den Erben
mit Auflagen versehen. Auch in diesem Fall bietet sich die Testamentsvollstreckung an, in Form der
Abwicklungsvollstreckung. Zum Testamentsvollstrecker wird der Erbe eine vertrauenswürdige Person
bestimmen, die aber auch in der Lage ist, das Amt des Testamentsvollstreckers auszuüben.
III. Überlassungsvertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Schenkung)
1. Vollständige Übertragung mit vorbehaltenen Rückforderungsrechten
Um die Schenkungssteuerfreibeträge auszunutzen, empfiehlt sich die lebzeitige Übertragung einer Immobilie. Wenn sich deren Verkehrswert im Bereich der Freibeträge bewegt (z. B. bei Kindern 400.000,00 EUR), ist bereits eine vollständige Übertragung sinnvoll. Die Verfügungsgewalt über die Immobilie wird dann allerdings aufgegeben. Um einigen Fehlentwicklungen des Lebens entgegen zu wirken, kann sich der Erbe Rückforderungsrechte für eventuelle Ereignisse vorbehalten, beispielsweise bei eigenem Vermögensverfall oder Vermögensverfall des Kindes, Scheidung, groben Undank und dergleichen.
2. Übertragung mit Nießbrauchvorbehalt
Bei einer Übertragung der Immobilie unter Nießbrauchvorbehalt, findet die volle
Eigentumsübertragung auf den Begünstigten statt, während sich der Übertragende den Nießbrauch
vorbehält. Der Nießbrauchvorbehalt führt dazu, dass der übertragende wirtschaftlich
Eigentümer bleibt. Der Begünstigte wird im Wesentlichen nur rechtlicher Eigentümer.
Vorteil an dieser Übertragungsvariante ist der, dass der Übertragende weiterhin weitgehend sämtliche
Fäden in den Händen behält. Gleichzeitig führt diese Übertragung auch zu einem
Steuervorteil. Zwar wird die Immobilie steuerrechtlich nur zu einem Wert übertragen, welcher um den Nießbrauch
vermindert ist, und wenn der Nießbrauch dann später durch Tod des Übertragenden wegfällt,
kommt es erneut zu einer Vermögensübertragung. Aber immerhin ist dann wenigstens schon einmal der
um den Nießbrauch verminderte Wert übertragen und für die Übertragung der Immobilie
insgesamt werden die Bodenrichtwerte zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung angesetzt, welche gerade im
Großraum München stets mehr oder weniger stark steigen, mit der Folge, dass frühere
Bodenrichtwerte regelmäßig niedriger und damit steuerrechtlich günstiger sind, als spätere.
Gut aufeinander abgestimmt kann dann auch der jeweilige 10-Jahres-Zeitraum der Erbschaftsteuerfreibeträge
optimal ausgenutzt werden. So könnte mit der Eigentumsübertragung der erste 10-Jahres-Zeitraum
angesteuert werden und mit dem Wegfall des Nießbrauchs ein weiterer 10-Jahres-Zeitraum.
3. Übertragung unter Einräumung eines Wohnrechts
Der Übertragende kann sich anstatt eines Nießbrauchs auch ein Wohnrecht vorbehalten. Im Verhältnis zum Nießbrauch stellt das Wohnrecht ein weniger dar. Während der Nießbrauchsberechtigte beim Nießbrauch sowohl selbst in der Immobilie wohnen kann, als auch diese vermieten darf, stellt das Wohnrecht darauf ab, dass der Berechtigte als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nur selbst in der Immobilie wohnen darf. Das Wohnrecht ist also im Verhältnis zum Nießbrauch ein deutlich schwächer ausgestaltetes Recht, kann allerdings dann interessant sein, wenn der Übertragende seine Rechte nur noch auf das wohnen bleiben beschränken möchte.
4. Übertragung mit Pflegeverpflichtung
Der Begünstigte kann sich als Gegenleistung für die Übertragung verpflichten, den Übertragenden zu pflegen bzw. für dessen Pflegekosten aufzukommen, sofern nicht Dritte, insbesondere die Pflegeversicherung, hierfür eintrittspflichtig ist. Eine Pflegeverpflichtung wird nur selten allein vereinbart. Häufig wird eine Immobilie in Kombination übertragen, d.h. gegen Einräumung eines Wohnrechts und zusätzlich mit Pflegeverpflichtung.
5. Übertragung gegen Leibrentenverpflichtung
Während die Übertragung mit Nießbrauchvorbehalt bzw. unter Einräumung
eines Wohnrechts bzw. mit Pflegeverpflichtung eher unter engeren Verwandten stattfindet, ist die
Konstruktion einer Übertragung gegen Leibrentenverpflichtung regelmäßig das Mittel der Wahl
bei einer Übertragung unter Fremden oder sich nicht so nahestehender Personen. Selbstverständlich
kommt die Übertragung gegen Leibrentenverpflichtung aber auch bei nahestehenden Personen oder
Verwandten in Betracht.
Die Übertragung gegen Leibrentenverpflichtung bedeutet, dass der Übertragende auf den Begünstigten
die Immobilie zum Alleineigentum überträgt und sich im Gegenzug eine Leibrente versprechen lässt.
Der Begünstigte verpflichtet sich also, eine monatliche Leibrente an den Übertragenden zu
bezahlen, dafür, dass er Alleineigentümer der Immobilie wurde. Der Übertragende muss dabei
nicht in der Immobilie wohnen bleiben. Vielmehr stellt die Gegenleistung die Rente dar. Mehr oder weniger
wird die Immobilie also an einen anderen auf Raten veräußert. Die Leibrentenverpflichtung wird
regelmäßig dinglich durch eine Reallast im Grundbuch abgesichert, damit der Übertragende
geschützt ist, wenn der Begünstigte seiner Leibrentenverpflichtung nicht mehr nachkommen sollte.
Der Übertragende kann dann in die Immobilie bezüglich seiner Leibrente vollstrecken.
Regelmäßig wird vereinbart, dass die Leibrentenverpflichtung mit dem Tod des Übertragenden
erlischt, wobei dies nicht zwingend so sein muss. Die Verpflichtung kann auch bestehen bleiben und so
gestaltet werden, dass die Leibrente dann künftig an die Erben zu leisten ist.
Wenn die Leibrentenverpflichtung mit dem Tod des Übertragenden erlischt, hat das ganze Rechtsgeschäft
einen gewissen Chancen- Risikocharakter dahingehend, dass wenn der Übertragende besonders lange lebt,
es für den Übertragenden ein gutes Geschäft sein kann, weil er besonders lange eine Leibrente
erhält. Wenn er besonders zeitnah stirbt, war das Geschäft für den Leibrentenverpflichtenden
positiv, weil er die Immobilie dann für entsprechend wenig Leibrentenraten erworben hat.
6. Sonderproblem der gemischten Schenkung
Sowohl bei der Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt, Einräumung eines
Wohnrechts, der Pflegeverpflichtung sowie der Leibrentenverpflichtung besteht das Sonderproblem der
gemischten Schenkung. Dies führt dazu, dass wenn und soweit die vom Begünstigten übernommene
Gegenleistung nicht dem übertragenen Wert entspricht, eine gemischte Schenkung vorliegt.
Steuerrechtlich bedeutet dies, dass gerade dieser Schenkungsanteil zu versteuern ist, wobei hier eben
gestalterisch dahingehend eingegriffen wird, dass der Schenkungsanteil möglichst im Rahmen der Freibeträge
gehalten wird, um letztlich die Steuer zu vermeiden.
Bei Vermögensverfall des Übertragenden führt dies allerdings zu teilweisen Regressansprüchen
des Übertragenden oder auch des Sozialhilfeträgers.
Wenn also die Eltern ihre Immobilie auf den Sohn übertragen und später sozialhilfebedürftig
werden, würde der Träger der Sozialhilfe die Immobilie ganz oder zum Teil zurückfordern können,
um diese für den Lebensunterhalt der Eltern einzusetzen.
7. Umwandlung eines großen Immobilienvermögens in eine Immobilienverwaltungs- GmbH & Co KG
Neben den persönlichen Freibeträgen, welche man aufgrund der 10-Jahres-Frist des
§ 14 Erbschaftsteuergesetz und auch mit dem Umweg über den Ehegatten mehrfach nutzen kann, gibt es
vor allem bei großen Immobilienvermögen eine besondere steuerliche Gestaltungsmöglichkeit
durch die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Nützen können
diese Vergünstigungen sogar Personen, welche über kein Betriebsvermögen verfügen, weil
der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, Privatvermögen allein für steuerliche Zwecke
in Betriebsvermögen umzuwandeln. Insoweit kommt die vermögensverwaltende GmbH oder aber auch eine
gewerblich geprägte GmbH & Co. KG in Betracht.
Begünstigtes Betriebsvermögen wird bis zur Höhe von 225.000,00 EUR von der Erbschaftsteuer
bzw. Schenkungsteuer freigestellt. Dies gilt alle 10 Jahre erneut, allerdings für mehrere Kinder nur
einmal, wobei Eltern den Freibetrag doppelt ansetzen können.
Soweit der Wert des Betriebsvermögens den Freibetrag übersteigt, wird er bei der Berechnung der
Erbschaftsteuer nur zu 65 % angesetzt. Beim Vergleich mit einer Schenkung von Privatvermögen verringert
sich damit die Belastung mit der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer um mind. 35 %. Wegen des Stufentarifs
nach § 19 ErbStG fällt die Ersparnis noch deutlich höher aus, wenn der Wert des Erwerbs durch
den Abschlag in eine niedrigere Tarifstufe rutscht.
Die durch die Konstruktion mit dem Betriebsvermögen geschaffenen Vorteile bei der Erbschaftsteuer bzw.
Schenkungsteuer müssen mit möglichen Nachteilen bei der Ertragsteuer abgewogen werden, ebenso wie
mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand, welcher durch eine GmbH bzw. GmbH & Co KG entsteht.
8. Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Bezüglich der Begünstigung von Betriebsvermögen im Verhältnis zu
Privatvermögen, ist in der Rechtsprechung und Gesetzgebung einiges im Gange, insbesondere aufgrund der
hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014, mit der Folge, dass hier
mit Beschneidungen der Steuervorteile zu rechnen ist, wenngleich es insgesamt bei einer Privilegierung des
Betriebsvermögens verbleiben wird.
a) Problembeschreibung und Zielsetzung des bisher vorliegenden Referentenentwurfes vom 1. Juni 2015
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 die Verschonungsregelungen nach
§§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zwar grundsätzlich für
geeignet und erforderlich gehalten. Die bestehenden Verschonungsregelungen verstoßen angesichts ihres
Übermaßes aber gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die vom Bundesverfassungsgericht
festgestellten Gleichheitsverstöße erfassen wichtige Bausteine der Gesamtregelung und damit des
gesamten Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Das Bundesverfassungsgericht hat daher die §§ 13a
und 13b in Verbindung mit der Steuertarifnorm des § 19 Absatz 1 ErbStG und damit die Erhebung der
derzeitigen Erbschaft- und Schenkungsteuer insgesamt für mit der Verfassung unvereinbar erklärt.
Die geltenden Regelungen sind jedoch bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht
hat dem Gesetzgeber Frist für eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 gesetzt. Der Referentenentwurf
zielt auf eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Verschonung betrieblichen Vermögens und
damit auf eine verfassungskonforme Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Sicherung der
vorhandenen Beschäftigung in den übergehenden Betrieben und die Bewahrung der ausgewogenen
Unternehmenslandschaft machen es erforderlich, die Unternehmensnachfolge bei Erwerben von Todes wegen und
Schenkungen unter Lebenden in den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 2014 aufgezeigten
Grenzen weiterhin zu erleichtern.
b) Lösungsvorschläge des Referentenentwurfes
Die §§ 13a, 13b ErbStG bleiben in ihrer Grundstruktur erhalten, soweit aufgrund des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 kein Änderungsbedarf besteht. Um einen verfassungsgemäßen
Zustand zu schaffen, werden die beanstandeten Regelungen angepasst.