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Orientierungshilfe: Rechtsgebiete > Erbrecht

IMMOBILIEN VERERBEN UND VERSCHENKEN

Inhaltsübersicht

I. Einführung in das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

  1. Steuerfreibeträge, Steuerklassen und Steuersätze
    a) Berechnung der Steuer
    b) Steuerfreibeträge
    c) Steuerklassen
    d) Steuersätze
  2. Sonderfall Familienheim
  3. Steuererstattung bei Grundvermögen
  4. Steuerbefreiung für Baudenkmäler
  5. Bewertung
II. Letztwillige Verfügungen
  1. Testament und Erbvertrag
  2. Formvorschriften für Testament und Erbvertrag
    a) Testament
    aa) Privatschriftliches Testament
    bb) Notarielles Testament
    b) Erbvertrag
  3. Anordnung der Testamentsvollstreckung
III. Überlassungsvertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Schenkung)
  1. Vollständige Übertragung mit vorbehaltenen Rückforderungsrechten
  2. Übertragung mit Nießbrauchvorbehalt
  3. Übertragung unter Einräumung eines Wohnrechts
  4. Übertragung mit Pflegeverpflichtung
  5. Übertragung gegen Leibrentenverpflichtung
  6. Sonderproblem der gemischten Schenkung
  7. Umwandlung eines großen Immobilienvermögens in eine Immobilienverwaltungs GmbH & Co KG
  8. Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
    a) Problem und Ziel
    b) Lösung



I. Einführung in das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

1. Steuerfreibeträge, Steuerklassen und Steuersätze

a) Berechnung der Steuer
Erbschaften und Schenkungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Nach Abgabe der Steuererklärung kommt es zur Steuerfestsetzung.

Die Höhe der Steuer errechnet sich aus dem Betrag des Nachlasses oder der Schenkung, der die Freibeträge übersteigt, und dem Steuersatz der entsprechenden Steuerklasse.

b) Steuerfreibeträge
Die Steuerfreibeträge bei einer Erbschaft bzw. Schenkung stellen sich dar wie folgt:

Freibeträge gemäß § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb

  1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro;
  2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro;
  3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro;
  4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro;
  5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro;
  6. (weggefallen)
  7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro.


(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag von 2.000 Euro.

Gemäß § 14 ErbStG können die persönlichen Freibeträge alle 10 Jahre, d. h. je nach Lebensdauer des Übertragenden mehrfach genutzt werden.

Besonderer Versorgungsfreibetrag gemäß § 17 ErbStG

(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.

(2) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:
  1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52 000 Euro;
  2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von 41 000 Euro;
  3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von 30 700 Euro;
  4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von 20 500 Euro;
  5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 10 300 Euro.

Stehen dem Kind aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. Bei der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen.

c) Steuerklassen
Die Steuerklassen bei einer Erbschaft bzw. Schenkung stellen sich dar wie folgt:

Steuerklassen gemäß § 15 ErbStG
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
  1. der Ehegatte und der Lebenspartner,
  2. die Kinder und Stiefkinder,
  3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
  4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II
  1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
  2. die Geschwister,
  3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
  4. die Stiefeltern,
  5. die Schwiegerkinder,
  6. die Schwiegereltern,
  7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

d) Steuersätze
Den Steuerklassen liegen folgende Steuersätze zugrunde:

Steuersätze gemäß § 19 ErbStG
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75 000 7 15 30
300 000 11 20 30
600 000 15 25 30
6 000 000 19 30 30
13 000 000 23 35 50
26 000 000 27 40 50
über 26 000 000 30 43 50

2. Sonderfall Familienheim

Die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner ist steuerfrei. Voraussetzung: Das Objekt wird nach Erwerb 10 Jahre lang von dem Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt. Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder oder an Kinder verstorbener Kinder (Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist), ist bis zu einer Fläche von 200 qm steuerfrei. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Erwerber das Familienheim 10 Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.

In beiden Fällen gilt:
Die Steuerbefreiung entfällt rückwirken, wenn das Familienheim innerhalb der 10-Jahres-Frist verkauft oder vermietet wird. Eine Ausnahme von der Nachversteuerung besteht für den Fall, dass die Selbstnutzung aus zwingenden objektiven Gründen aufgegeben wird. Hierunter fallen z.B. Tod oder erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe III).

3. Steuererstattung bei Grundvermögen

Bei Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien/eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. Wohnungseigentums, kann die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu 10 Jahre gestundet werden, wenn anderenfalls zur Entrichtung der Erbschaftsteuer das Grundstück veräußert werden müsste. Bei Erwerb von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos.

4. Steuerbefreiung für Baudenkmäler

Die (teilweise) Steuerbefreiung für Baudenkmäler beträgt 85 %.

5. Bewertung

Seit der Reform der Erbschaftsteuer vom 01.01.2009 erfolgt die Bewertung eines Grundstücks nicht mehr nach den früher geltenden, außerordentlich niedrigen Einheitswerten, sondern vielmehr ist für die Bewertung eines Grundstücks, das nicht zum Betriebsvermögen oder zu land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gehört, der Verkehrswert zugrunde zu legen, § 177 Bewertungsgesetz (BewG).

Für die Ermittlung des Verkehrswertes stehen vier verschiedene Verfahren zur Verfügung:

Unbebaute Grundstücke werden nach § 179 BewG nach dem Bodenwertverfahren bewertet. Hierfür maßgeblich sind die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse der Gemeinden.

Der Wert bebauter Grundstücke wird nach § 182 BewG nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren ermittelt. Insoweit wird regelmäßig für Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser das Vergleichswertverfahren angewandt. Bei Miet- Wohn- und Geschäftsgrundstücken wird nach dem Ertragswertverfahren ermittelt und sonstige Grundstücke, für die kein Vergleichswert ermittelt werden kann, werden nach dem Sachwertverfahren bewertet. Das Sachwertverfahren wird regelmäßig vom Sachverständigen auch als Gegenkontrolle des Vergleichswertverfahrens bzw. Ertragswertverfahrens eingesetzt.

II. Letztwillige Verfügungen

1. Testament und Erbvertrag

Ein Testament kann ohne Hilfe Dritter errichtet werden. Das Testament ist mit Ausnahme wechselbezüglicher Ehegattentestamente einseitig und frei widerruflich. Für einen Erbvertag muss man zum Notar. Der Erbvertrag ist in der Regel nicht frei widerruflich und der Widerruf ist an eine besondere Form gebunden.

2. Formvorschriften für Testament und Erbvertrag

a) Testament
aa) Privatschriftliches Testament
Jedermann kann sein Testament grundsätzlich selbst schreiben. Das Testament muss dabei eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Ein mit dem Computer geschriebenes Testament ist also unwirksam. Nicht ausreichend ist die bloße Unterschrift. Vielmehr muss der gesamte Text des Testaments eigenhändig geschrieben und sodann unterschrieben werden. Es sollte der Ort und das Datum angegeben werden sowie mit den Worten "Testament" oder "Mein letzter Wille" überschrieben werden.

bb) Notarielles Testament
Das notarielle Testament wird vom Notar beurkundet und ist damit rechtssicherer und rechtsklarer.

b) Erbvertrag
Ein privatschriftlicher Erbvertrag ist nicht möglich, vielmehr bedarf er stets der notariellen Beurkundung.

3. Anordnung der Testamentsvollstreckung

Regelmäßig sind Kinder die Erben. Diese können zum Zeitpunkt des Erbfalles noch minderjährig sein. Aber selbst mit Erreichen der Volljährigkeit haben Kinder meist noch nicht die Reife, ein größeres Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten. Zur Verwaltung des Nachlasses bis das Kind eine entsprechende sittliche Reife erlangt hat (z. B. bis zum 25. oder häufig auch erst 28. Lebensjahr), kann Testamentsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung angeordnet werden.

Womöglich möchte der Erblasser eine bestimmte Aufteilung des Nachlasses anordnen oder den Erben mit Auflagen versehen. Auch in diesem Fall bietet sich die Testamentsvollstreckung an, in Form der Abwicklungsvollstreckung. Zum Testamentsvollstrecker wird der Erbe eine vertrauenswürdige Person bestimmen, die aber auch in der Lage ist, das Amt des Testamentsvollstreckers auszuüben.

III. Überlassungsvertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Schenkung)

1. Vollständige Übertragung mit vorbehaltenen Rückforderungsrechten

Um die Schenkungssteuerfreibeträge auszunutzen, empfiehlt sich die lebzeitige Übertragung einer Immobilie. Wenn sich deren Verkehrswert im Bereich der Freibeträge bewegt (z. B. bei Kindern 400.000,00 EUR), ist bereits eine vollständige Übertragung sinnvoll. Die Verfügungsgewalt über die Immobilie wird dann allerdings  aufgegeben. Um einigen Fehlentwicklungen des Lebens entgegen zu wirken, kann sich der Erbe Rückforderungsrechte für eventuelle Ereignisse vorbehalten, beispielsweise bei eigenem Vermögensverfall oder Vermögensverfall des Kindes, Scheidung, groben Undank und dergleichen.

2. Übertragung mit Nießbrauchvorbehalt

Bei einer Übertragung der Immobilie unter Nießbrauchvorbehalt, findet die volle Eigentumsübertragung auf den Begünstigten statt, während sich der Übertragende den Nießbrauch vorbehält. Der Nießbrauchvorbehalt führt dazu, dass der übertragende wirtschaftlich Eigentümer bleibt. Der Begünstigte wird im Wesentlichen nur rechtlicher Eigentümer.

Vorteil an dieser Übertragungsvariante ist der, dass der Übertragende weiterhin weitgehend sämtliche Fäden in den Händen behält. Gleichzeitig führt diese Übertragung auch zu einem Steuervorteil. Zwar wird die Immobilie steuerrechtlich nur zu einem Wert übertragen, welcher um den Nießbrauch vermindert ist, und wenn der Nießbrauch dann später durch Tod des Übertragenden wegfällt, kommt es erneut zu einer Vermögensübertragung. Aber immerhin ist dann wenigstens schon einmal der um den Nießbrauch verminderte Wert übertragen und für die Übertragung der Immobilie insgesamt werden die Bodenrichtwerte zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung angesetzt, welche gerade im Großraum München stets mehr oder weniger stark steigen, mit der Folge, dass frühere Bodenrichtwerte regelmäßig niedriger und damit steuerrechtlich günstiger sind, als spätere.

Gut aufeinander abgestimmt kann dann auch der jeweilige 10-Jahres-Zeitraum der Erbschaftsteuerfreibeträge optimal ausgenutzt werden. So könnte mit der Eigentumsübertragung der erste 10-Jahres-Zeitraum angesteuert werden und mit dem Wegfall des Nießbrauchs ein weiterer 10-Jahres-Zeitraum.

3. Übertragung unter Einräumung eines Wohnrechts

Der Übertragende kann sich anstatt eines Nießbrauchs auch ein Wohnrecht vorbehalten. Im Verhältnis zum Nießbrauch stellt das Wohnrecht ein weniger dar. Während der Nießbrauchsberechtigte beim Nießbrauch sowohl selbst in der Immobilie wohnen kann, als auch diese vermieten darf, stellt das Wohnrecht darauf ab, dass der Berechtigte als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nur selbst in der Immobilie wohnen darf. Das Wohnrecht ist also im Verhältnis zum Nießbrauch ein deutlich schwächer ausgestaltetes Recht, kann allerdings dann interessant sein, wenn der Übertragende seine Rechte nur noch auf das wohnen bleiben beschränken möchte.

4. Übertragung mit Pflegeverpflichtung

Der Begünstigte kann sich als Gegenleistung für die Übertragung verpflichten, den Übertragenden zu pflegen bzw. für dessen Pflegekosten aufzukommen, sofern nicht Dritte, insbesondere die Pflegeversicherung, hierfür eintrittspflichtig ist. Eine Pflegeverpflichtung wird nur selten allein vereinbart. Häufig wird eine Immobilie in Kombination übertragen, d.h. gegen Einräumung eines Wohnrechts und zusätzlich mit Pflegeverpflichtung.

5. Übertragung gegen Leibrentenverpflichtung

Während die Übertragung mit Nießbrauchvorbehalt bzw. unter Einräumung eines Wohnrechts bzw. mit Pflegeverpflichtung eher unter engeren Verwandten stattfindet, ist die Konstruktion einer Übertragung gegen Leibrentenverpflichtung regelmäßig das Mittel der Wahl bei einer Übertragung unter Fremden oder sich nicht so nahestehender Personen. Selbstverständlich kommt die Übertragung gegen Leibrentenverpflichtung aber auch bei nahestehenden Personen oder Verwandten in Betracht.

Die Übertragung gegen Leibrentenverpflichtung bedeutet, dass der Übertragende auf den Begünstigten die Immobilie zum Alleineigentum überträgt und sich im Gegenzug eine Leibrente versprechen lässt. Der Begünstigte verpflichtet sich also, eine monatliche Leibrente an den Übertragenden zu bezahlen, dafür, dass er Alleineigentümer der Immobilie wurde. Der Übertragende muss dabei nicht in der Immobilie wohnen bleiben. Vielmehr stellt die Gegenleistung die Rente dar. Mehr oder weniger wird die Immobilie also an einen anderen auf Raten veräußert. Die Leibrentenverpflichtung wird regelmäßig dinglich durch eine Reallast im Grundbuch abgesichert, damit der Übertragende geschützt ist, wenn der Begünstigte seiner Leibrentenverpflichtung nicht mehr nachkommen sollte. Der Übertragende kann dann in die Immobilie bezüglich seiner Leibrente vollstrecken.

Regelmäßig wird vereinbart, dass die Leibrentenverpflichtung mit dem Tod des Übertragenden erlischt, wobei dies nicht zwingend so sein muss. Die Verpflichtung kann auch bestehen bleiben und so gestaltet werden, dass die Leibrente dann künftig an die Erben zu leisten ist.

Wenn die Leibrentenverpflichtung mit dem Tod des Übertragenden erlischt, hat das ganze Rechtsgeschäft einen gewissen Chancen- Risikocharakter dahingehend, dass wenn der Übertragende besonders lange lebt, es für den Übertragenden ein gutes Geschäft sein kann, weil er besonders lange eine Leibrente erhält. Wenn er besonders zeitnah stirbt, war das Geschäft für den Leibrentenverpflichtenden positiv, weil er die Immobilie dann für entsprechend wenig Leibrentenraten erworben hat.

6. Sonderproblem der gemischten Schenkung

Sowohl bei der Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt, Einräumung eines Wohnrechts, der Pflegeverpflichtung sowie der Leibrentenverpflichtung besteht das Sonderproblem der gemischten Schenkung. Dies führt dazu, dass wenn und soweit die vom Begünstigten übernommene Gegenleistung nicht dem übertragenen Wert entspricht, eine gemischte Schenkung vorliegt.

Steuerrechtlich bedeutet dies, dass gerade dieser Schenkungsanteil zu versteuern ist, wobei hier eben gestalterisch dahingehend eingegriffen wird, dass der Schenkungsanteil möglichst im Rahmen der Freibeträge gehalten wird, um letztlich die Steuer zu vermeiden.

Bei Vermögensverfall des Übertragenden führt dies allerdings zu teilweisen Regressansprüchen des Übertragenden oder auch des Sozialhilfeträgers.

Wenn also die Eltern ihre Immobilie auf den Sohn übertragen und später sozialhilfebedürftig werden, würde der Träger der Sozialhilfe die Immobilie ganz oder zum Teil zurückfordern können, um diese für den Lebensunterhalt der Eltern einzusetzen.

7. Umwandlung eines großen Immobilienvermögens in eine Immobilienverwaltungs- GmbH & Co KG

Neben den persönlichen Freibeträgen, welche man aufgrund der 10-Jahres-Frist des § 14 Erbschaftsteuergesetz und auch mit dem Umweg über den Ehegatten mehrfach nutzen kann, gibt es vor allem bei großen Immobilienvermögen eine besondere steuerliche Gestaltungsmöglichkeit durch die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Nützen können diese Vergünstigungen sogar Personen, welche über kein Betriebsvermögen verfügen, weil der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, Privatvermögen allein für steuerliche Zwecke in Betriebsvermögen umzuwandeln. Insoweit kommt die vermögensverwaltende GmbH oder aber auch eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG in Betracht.

Begünstigtes Betriebsvermögen wird bis zur Höhe von 225.000,00 EUR von der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer freigestellt. Dies gilt alle 10 Jahre erneut, allerdings für mehrere Kinder nur einmal, wobei Eltern den Freibetrag doppelt ansetzen können.

Soweit der Wert des Betriebsvermögens den Freibetrag übersteigt, wird er bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nur zu 65 % angesetzt. Beim Vergleich mit einer Schenkung von Privatvermögen verringert sich damit die Belastung mit der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer um mind. 35 %. Wegen des Stufentarifs nach § 19 ErbStG fällt die Ersparnis noch deutlich höher aus, wenn der Wert des Erwerbs durch den Abschlag in eine niedrigere Tarifstufe rutscht.

Die durch die Konstruktion mit dem Betriebsvermögen geschaffenen Vorteile bei der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer müssen mit möglichen Nachteilen bei der Ertragsteuer abgewogen werden, ebenso wie mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand, welcher durch eine GmbH bzw. GmbH & Co KG entsteht.

8. Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Bezüglich der Begünstigung von Betriebsvermögen im Verhältnis zu Privatvermögen, ist in der Rechtsprechung und Gesetzgebung einiges im Gange, insbesondere aufgrund der hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014, mit der Folge, dass hier mit Beschneidungen der Steuervorteile zu rechnen ist, wenngleich es insgesamt bei einer Privilegierung des Betriebsvermögens verbleiben wird.

a) Problembeschreibung und Zielsetzung des bisher vorliegenden Referentenentwurfes vom 1. Juni 2015
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 die Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten. Die bestehenden Verschonungsregelungen verstoßen angesichts ihres Übermaßes aber gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Gleichheitsverstöße erfassen wichtige Bausteine der Gesamtregelung und damit des gesamten Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Das Bundesverfassungsgericht hat daher die §§ 13a und 13b in Verbindung mit der Steuertarifnorm des § 19 Absatz 1 ErbStG und damit die Erhebung der derzeitigen Erbschaft- und Schenkungsteuer insgesamt für mit der Verfassung unvereinbar erklärt. Die geltenden Regelungen sind jedoch bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber Frist für eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 gesetzt. Der Referentenentwurf zielt auf eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Verschonung betrieblichen Vermögens und damit auf eine verfassungskonforme Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Sicherung der vorhandenen Beschäftigung in den übergehenden Betrieben und die Bewahrung der ausgewogenen Unternehmenslandschaft machen es erforderlich, die Unternehmensnachfolge bei Erwerben von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden in den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 2014 aufgezeigten Grenzen weiterhin zu erleichtern.

b) Lösungsvorschläge des Referentenentwurfes
Die §§ 13a, 13b ErbStG bleiben in ihrer Grundstruktur erhalten, soweit aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 kein Änderungsbedarf besteht. Um einen verfassungsgemäßen Zustand zu schaffen, werden die beanstandeten Regelungen angepasst.