Eherecht und Familienrecht
Wann können Sie sich scheiden lassen?
Ihre Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist im Sinne des Gesetzes gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.
Demnach reicht als Scheidungsgrund die Zerrüttung der Ehe aus. Auf ein Verschulden, d. h. darauf, wer die Zerrüttung herbeigeführt hat, weil er/sie sich beispielsweise einem neuen Partner zugewandt hat, kommt es im deutschen Scheidungsrecht (anders als noch bis vor gut drei Jahrzehnten) nicht mehr an.
Das Ende der Lebensgemeinschaft führt jedoch grundsätzlich nicht sofort zur Möglichkeit einer Scheidung. Leben Sie mit Ihrem Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann Ihre Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der die Scheidung will, aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Sie müssen also nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich ein Jahr getrennt leben, damit Ihre Ehe geschieden werden kann, auch wenn Sie und sogar auch Ihr Partner die Ehe viel früher für unwiederbringlich zerrüttet halten, Sie sich beide bereits vor Ablauf eines Jahres eine Versöhnung nicht vorstellen können.
Einzig eine unzumutbare Härte würde eine Scheidung vor Ablauf eines Jahres der Trennung begründen. Für das Merkmal "unzumutbare Härte" gilt jedoch ein strenger Maßstab.
Leben Sie allerdings bereits seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Scheidung, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
Stimmt der andere Ehegatte nicht zu, muss die Zerrüttung der Ehe positiv festgestellt und nachgewiesen werden, sofern die Ehegatten zwar ein Jahr aber noch nicht drei Jahre getrennt leben.
Will der andere die Scheidung nicht und kann die Zerrüttung nicht anderweitig festgestellt werden, fordert der Gesetzgeber eine Trennungszeit von drei Jahren. Wenn der andere nicht zustimmt, wird erst unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, sofern die Ehegatten drei Jahre getrennt leben (§1566 Abs. 1 BGB).
Eine ganz große Ausnahme bilden die Fälle der sog. "Härteklauseln", wonach eine Ehe auf absehbare Zeit nicht geschieden werden kann. Danach soll eine Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie zerrüttet ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den anderen Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange desjenigen, der die Scheidung will ausnahmsweise geboten erscheint.
Die zwei Härteklauseln schließen eine Scheidung nicht schlechterdings aus, sondern nur eine "Scheidung zur Unzeit".
Grundzüge des Kindesunterhaltes
Aus der folgenden, der so genannten "Düsseldorfer Tabelle", Stand: 01.01.2021, können Sie entnehmen, wie hoch die Beträge für den angemessenen Kindesunterhalt sind. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des zu versorgenden Kindes.
Achtung: Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern gilt nur als Richtlinie.
Alter
des Kindes
in Jahren
|
Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen
in EUR
|
angemessener
Kindesunterhalt
in EUR
|
0 - 5
Jahre
|
bis 1.900
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393
|
1.901 - 2.300
|
413
|
2.301 - 2.700
|
433
|
2.701 - 3.100
|
452
|
3.101 - 3.500
|
472
|
3.501 - 3.900
|
504
|
3.901 - 4.300
|
535
|
4.301 - 4.700
|
566
|
4.701 - 5.100
|
598
|
5.101 - 5.500
|
629
|
über 5.500
|
nach den Umständen
des Falles
|
|
|
|
Alter
des Kindes
in Jahren
|
Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen
in EUR
|
angemessener
Kindesunterhalt
in EUR
|
6 - 11
Jahre
|
bis 1.900
|
451
|
1.901 - 2.300
|
474
|
2.301 - 2.700
|
497
|
2.701 - 3.100
|
519
|
3.101 - 3.500
|
542
|
3.501 - 3.900
|
578
|
3.901 - 4.300
|
614
|
4.301 - 4.700
|
650
|
4.701 - 5.100
|
686
|
5.101 - 5.500
|
722
|
über 5.500
|
nach den Umständen des Falles
|
|
|
|
|
Alter
des Kindes
in Jahren
|
Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen
in EUR
|
angemessener
Kindesunterhalt
in EUR
|
12 - 17
Jahre
|
bis 1.900
|
528
|
1.901 - 2.300
|
555
|
2.301 - 2.700
|
581
|
2.701 - 3.100
|
608
|
3.101 - 3.500
|
634
|
3.501 - 3.900
|
676
|
3.901 - 4.300
|
719
|
4.301 - 4.700
|
761
|
4.701 - 5.100
|
803
|
5.101 - 5.500
|
845
|
über 5.500
|
nach den Umständen
des Falles
|
|
|
|
|
Alter
des Kindes
in Jahren
|
Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen
in EUR
|
angemessener
Kindesunterhalt
in EUR
|
ab 18
Jahre
|
bis 1.900
|
564
|
1.901 - 2.300
|
593
|
2.301 - 2.700
|
621
|
2.701 - 3.100
|
649
|
3.101 - 3.500
|
677
|
3.501 - 3.900
|
722
|
3.901 - 4.300
|
768
|
4.301 - 4.700
|
813
|
4.701 - 5.100
|
858
|
5.100 - 5.500
|
903
|
über 5.500
|
nach den Umständen
des Falles
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Die Tabelle weist angemessene Unterhaltsbeträge unter Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten aus. Sollte die Zahl der Unterhaltsberechtigten größer oder kleiner sein, ist eine entsprechend höhere oder niedrigere Stufe zu wählen.
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